Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Vermögensgebarung
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Die zur Anlage verfügbaren Mittel sind nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei mindestens zwei Kreditunternehmen einzulegen. Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
(2)Absatz 2,Bei der Veranlagung von Geldern des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds sind die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.Bei der Veranlagung von Geldern des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds sind die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu beachten.
Schlagworte
Wohlfahrtsfonds
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40026079