Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
5. Hauptstück
Aufsicht des Bundes
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übt sein Aufsichtsrecht insbesondere durch einen Bundeskommissär aus, der rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für den Bundeskommissär ist ein Stellvertreter, der gleichfalls rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat, zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Dokumentnummer
NOR40026085