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§ 30 ASchG

Fassungen
29.12.2001 bis 30.04.2018 — BGBl. I Nr. 159/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 126/2017
§ 3029.12.200130.04.2018 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 3001.01.199528.12.2001 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

29.12.2001BGBl. I Nr. 159/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018danach: BGBl. I Nr. 126/2017

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Nichtraucherschutz

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
  2. Absatz 2,Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
  3. Absatz 3,Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
  4. Absatz 4,In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40026123