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Art. 1 § 15e WGG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2002 — BGBl. I Nr. 162/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15e heute01.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2019
Art. 1 § 15e01.10.200631.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 124/2006
Art. 1 § 15e01.07.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 71/2002
Art. 1 § 15e01.01.200230.06.2002 BGBl. I Nr. 162/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 162/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 71/2002

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum

Paragraph 15 e, (1) Stellt ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter in den Fällen

  1. Litera a
    des Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer eins, nach Ablauf von zehn, höchstens aber fünfzehn Jahren nach erstmaligem Bezug der Baulichkeit (eines nachträglich errichteten weiteren Miet- oder Nutzungsgegenstandes),
  2. Litera b
    des Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer 2, nach zehn-, höchstens aber fünfzehnjähriger Dauer seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages
einen Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum, hat die Bauvereinigung binnen drei Monaten eine Fixpreisvereinbarung gemäß Paragraph 15 d, schriftlich anzubieten. Die Vereinbarung einer längeren Frist ist zulässig, sofern deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt.
  1. Absatz 2,Legt die Bauvereinigung kein fristgerechtes Angebot gemäß Absatz eins,, hat das Gericht über Antrag des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten den Preis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15 d, Absatz 2 und 3 festzusetzen, sofern die Bauvereinigung auch über Aufforderung des Gerichtes binnen eines weiteren Monats kein Angebot gelegt hat.
  2. Absatz 3,Erklärt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte binnen sechs Monaten schriftlich entweder
    1. Litera a
      das Angebot der Bauvereinigung anzunehmen oder
    2. Litera b
      den Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand zu dem vom Gericht festgesetzten Preis erwerben zu wollen,
    sowie alle Verpflichtungen (einschließlich aller Finanzierungsübernahmen) gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera d, zu übernehmen, wird er mit Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bauvereinigung Wohnungseigentumsbewerber gemäß Paragraph 23, WEG 1975.

Schlagworte

Mietgegenstand, Mietvertrag

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40026146