Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 betreffend junge Aktien gelten auch für die Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten im Sinne des Bankwesengesetzes zur Förderung des Wohnbaus. § 18 Abs. 4 Z 3 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt sinngemäß für die Ausübung des in der Wandelschuldverschreibung eingeräumten Umtauschrechts.Die Bestimmungen des Paragraph 18, des Einkommensteuergesetzes 1988 betreffend junge Aktien gelten auch für die Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten im Sinne des Bankwesengesetzes zur Förderung des Wohnbaus. Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt sinngemäß für die Ausübung des in der Wandelschuldverschreibung eingeräumten Umtauschrechts.
(2)Absatz 2,Eine Förderung des Wohnbaus liegt vor, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Eine Förderung des Wohnbaus liegt vor, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 18, des Einkommensteuergesetzes 1988 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es müssen ausgegeben werden
junge Aktien und Wandelschuldverschreibungen von Aktiengesellschaften, die Bauträger im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 sind (Bauträger) oder den Sektionen „Geld- und Kreditwesen” oder „Gewerbe” einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die Finanzierung (Wohnbaubanken) oder die Errichtung von Wohnbauten (Bauträger) ist;junge Aktien und Wandelschuldverschreibungen von Aktiengesellschaften, die Bauträger im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 sind (Bauträger) oder den Sektionen „Geld- und Kreditwesen” oder „Gewerbe” einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die Finanzierung (Wohnbaubanken) oder die Errichtung von Wohnbauten (Bauträger) ist;
Partizipationsrechte von Aktiengesellschaften, die den Sektionen „Geld- und Kreditwesen” der gewerblichen Wirtschaft angehören und die in lit. a angeführten Voraussetzungen aufweisen.Partizipationsrechte von Aktiengesellschaften, die den Sektionen „Geld- und Kreditwesen” der gewerblichen Wirtschaft angehören und die in Litera a, angeführten Voraussetzungen aufweisen.
Wandelschuldverschreibungen gleichzuhalten sind Schuldverschreibungen, die von Wohnbaubanken im Sinne der lit. a begeben werden und bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien von Bauträgern im Sinne der lit. a eingeräumt ist.Wandelschuldverschreibungen gleichzuhalten sind Schuldverschreibungen, die von Wohnbaubanken im Sinne der Litera a, begeben werden und bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht auf Aktien von Bauträgern im Sinne der Litera a, eingeräumt ist.
Der Emissionserlös muss zur Errichtung, zur Erhaltung oder nützlichen Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 150 m2 oder von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden zur Verfügung stehen und innerhalb von drei Jahren zur Bedeckung der Kosten verwendet werden.
Im Falle einer Vermietung darf die Miete jenen Betrag nicht übersteigen, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist. Dies muß in der Satzung verankert sein.
(3)Absatz 3,Der einheitliche Höchstbetrag des § 18 Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 besteht auch für Ausgaben gemäß Abs. 1. Derartige Ausgaben sind im Rahmen dieses Höchstbetrages nur insoweit anzusetzen, als der Höchstbetrag nicht durch andere Sonderausgaben ausgeschöpft ist.Der einheitliche Höchstbetrag des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 besteht auch für Ausgaben gemäß Absatz eins, Derartige Ausgaben sind im Rahmen dieses Höchstbetrages nur insoweit anzusetzen, als der Höchstbetrag nicht durch andere Sonderausgaben ausgeschöpft ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40026157