(2)Absatz 2,Für die Ausfertigung von Beschlüssen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, ist ein besonderes Gerichtssiegel in eckiger Form zu verwenden; für den Abdruck ist rote Farbe zu benützen. Mit dem besonderen Gerichtssiegel und der eigenhändigen Unterschrift des Richters (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4) ist jedoch nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen. Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer (§ 253) oder an den Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 610) richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.Für die Ausfertigung von Beschlüssen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (Paragraphen 614, ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, ist ein besonderes Gerichtssiegel in eckiger Form zu verwenden; für den Abdruck ist rote Farbe zu benützen. Mit dem besonderen Gerichtssiegel und der eigenhändigen Unterschrift des Richters (Paragraph 149, Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) ist jedoch nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen. Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer (Paragraph 253,) oder an den Vorsteher der Geschäftsstelle (Paragraph 610,) richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.