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§ 318 Geo.

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 496/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 318 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 31801.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 31801.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 318

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 496/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 318, Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung.

  1. Absatz eins,Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (Paragraph 299, Absatz 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses mit Ziffern, die Beträge in Euro außerdem noch mit Buchstaben zu schreiben.
  2. Absatz 2,Zulässig ist nicht nur der Auftrag, Werte sofort auszufolgen, sondern auch der ein fürallemal erteilte Auftrag, Zinsen, Zinsscheine, den Erlös davon, ferner Kapitalsbeträge oder Wertpapiere bestimmter Gattung jeweils nach gewissen Zeiträumen auszufolgen. Ebenso können der Verwahrungsabteilung regelmäßig wiederkehrende Umsatzgeschäfte (Paragraph 312,) aufgetragen werden. In solchen Fällen hat die Verwahrungsabteilung die bezüglichen Fristen von Amts wegen wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Beschlüsse, die eine Partei zu regelmäßig wiederkehrenden Behebungen ermächtigen, sind als Ausfolgeaufträge zu behandeln und müssen den Vorschriften der Paragraphen 315 bis 317 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40026236