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§ 121b MinroG

Fassungen
01.01.2002 bis 24.06.2005 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121b heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 90/2025
§ 121b10.07.201523.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 80/2015
§ 121b25.06.200509.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 85/2005
§ 121b01.01.200224.06.2005 BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

24.06.2005danach: BGBl. I Nr. 85/2005

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 121 b,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Aufbereitungsanlage betreffende Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Inhaber der Aufbereitungsanlage hat der Behörde (Paragraphen 170, 171,) unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Aufbereitungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Paragraph 119, Absatz 11, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Absatz eins, entsprechende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid anzuordnen, wenn:
    1. Ziffer eins
      sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
    2. Ziffer 2
      die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder
    3. Ziffer 3
      die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (Paragraph 121, Absatz 2,) so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.
  3. Absatz 3,Würden die gemäß Absatz eins, oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 119, Absatz 11, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40026422