Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121eParagraph 121 e
Text
§ 121e.Paragraph 121 e,
Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage hat die Behörde (§§ 170, 171) unverzüglich über einen nicht unter § 182 fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage hat die Behörde (Paragraphen 170, 171,) unverzüglich über einen nicht unter Paragraph 182, fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015
Dokumentnummer
NOR40026425