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§ 40 ASchG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 159/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 60/2015
§ 4001.06.2027 § → § BGBl. I Nr. 60/2015
§ 4001.06.201531.05.2027 § → § BGBl. I Nr. 60/2015
§ 4001.01.201331.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 118/2012
§ 4001.01.200231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 4001.01.199531.12.2001 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 159/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 118/2012

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

4. Abschnitt
Arbeitsstoffe

Gefährliche Arbeitsstoffe

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Paragraph 41, ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.
  2. Absatz 2,Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.
  3. Absatz 3,Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
    1. Ziffer eins
      sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende oder
    2. Ziffer 2
      fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.
  4. Absatz 4,Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
    1. Ziffer eins
      Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
    2. Ziffer 2
      Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
    3. Ziffer 3
      Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
    4. Ziffer 4
      Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
  5. Absatz 5,Für die in Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich” gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,.
  6. Absatz 6,Für die in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    3. Ziffer 3
      „fibrogen”, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
    4. Ziffer 4
      „radioaktiv”, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    6. Ziffer 6
      „biologisch inert”, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40026459