(1)Absatz eins,Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 74, 75, 76 Abs. 6 und 8 sowie § 81 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 8 AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: “In Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden,”Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die Paragraphen 74, 75, 76, Absatz 6 und 8 sowie Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 8, AAV als Bundesgesetz. Paragraph 81, Absatz 8, AAV gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: “In Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden,”