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Art. 1 § 15c WGG

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 162/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15c heute01.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2019
Art. 1 § 15c01.01.200231.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 162/2001
Art. 1 § 15c01.07.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 162/2001
Art. 1 § 15c01.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 800/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. I Nr. 162/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum

Paragraph 15 c, Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15 b, einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung (des Geschäftsraumes) in das Wohnungseigentum:

  1. Litera a
    bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist und neben dem Entgelt nach dem 30. Juni 2000 ein Einmalbetrag im Ausmaß von mehr als 50 € pro Quadratmeter Nutzfläche eingehoben worden ist:
    1. Ziffer eins
      aus Anlass der erstmaligen Überlassung zur Finanzierung von Grund- und/oder Baukosten, sofern die Zusicherung der öffentlichen Förderungsmittel nach dem 30. Juni 2000 erfolgt ist,
    2. Ziffer 2
      aus Anlass einer späteren Überlassung zur Finanzierung von Grundkosten, sofern bis zum Ablauf einer zehnjährigen Miet- oder Nutzungsdauer keine Umfinanzierung gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, erfolgt ist,
  2. Litera b
    Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
Der Satz in der Höhe von 50 € gemäß Litera a, vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index.

Schlagworte

Mietdauer

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40026530