Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.01.2002 bis 31.08.2004 — BGBl. I Nr. 13/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute01.09.2004 § → § BGBl. I Nr. 104/2004
Anl. 201.01.200231.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 13/2002
Anl. 201.01.197631.12.2001 BGBl. Nr. 314/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 13/2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004danach: BGBl. I Nr. 104/2004

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Anlage römisch zwei

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römisch eins. Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 2, der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370/1974:

                                                            Euro

   1. Mitglieder je Sitzungsstunde ...................      12,7

   2. Vorsitzender

      zusätzlich zu Z 1 je Geschäftsfall .............       8,4

   3. Schriftführer je Sitzungsstunde

      zusätzlich zu Z 1 ..............................       3,1

   4. Berichterstatter

      zusätzlich zu Z 1

      a) für die Begutachtung von Manuskripten

         (bei Seiten von durchschnittlich

         30 gedruckten oder maschingeschriebenen

         Zeilen; besonders abweichende Manuskripte

         sind entsprechend diesem Schlüssel

         umzurechnen)

         aa) je begonnene 10 Seiten ..................       3,1

         bb) sofern es sich um Originaltexte

             (Lesestücke, Quellen oder mathematische

             Tabellen) handelt

             je begonnene 10 Seiten ..................       1,0

             und

       b) für das Gutachten

          je Seite ...................................      15,8

                   höchstens jedoch ..................     157,8

          je Gutachten.

    5. Zusätzlich gebühren den in den Z 1 bis 4

       genannten Personen die Reisegebühren im Sinne

       der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

       Nr. 133, und zwar nach der Gebührenstufe 3

       gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.

II. Gutachterkommissionen gemäß § 3 der Verordnung

    über die Gutachterkommissionen zur

    Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln,

    BGBl. Nr. 370/1974:

    1. Mitglieder je Arbeitsstunde ...................       12,7

  1. Ziffer 2
    Zusätzlich gebühren den in der Ziffer eins, genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133. Soweit jedoch auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 keine Anwendung findet, gebührt ihnen der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 3 gemäß Paragraph 3, der Reisegebührenvorschrift 1955.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40026647