Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 37a Abs. 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 37 a, Absatz 3,
Text
Bescheinigung des Schadenverlaufs
§ 16.Paragraph 16,
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsvertrags auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, wann der Versicherungsvertrag begonnen und geendet hat und wann Versicherungsfälle eingetreten sind, für die er eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder eine Rückstellung gebildet hat. Leistungen ausschließlich auf Grund eines Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern sind dabei nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für Leistungen, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer erstattet hat.
Anmerkung
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002
Schlagworte
Bonus-Malus - Bestätigung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Dokumentnummer
NOR40026731