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§ 29a KHVG 1994

Fassungen
19.01.2003 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 11/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29a heute23.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 129/2023
§ 29a01.01.201622.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 34/2015
§ 29a01.07.200731.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 37/2007
§ 29a19.01.200330.06.2007 BGBl. I Nr. 11/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

19.01.2003BGBl. I Nr. 11/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 37/2007

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 37 a, Absatz 4,

Text

Pflichten des Versicherers

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Der Versicherer oder sein gemäß Paragraph 12 a, VAG bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird.
  2. Absatz 2,Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist schriftlich zu begründen.
  3. Absatz 3,Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles mindestens zu zahlen hat.
  4. Absatz 4,Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Absatz eins und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Absatz eins,

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40026732