Kurztitel
Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1974Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1Artikel 2, Paragraph eins
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
(Anm.: zu BGBl. Nr. 160/1955)Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1955,)
§ 1. (1) Die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der bis
31. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von
verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems
gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich
folgender Beträge (laut Anlage)
aus der Gewährung von Bundesbeiträgen ............. 79,785.753.49 S
aus Zinsen ........................................ 37,441.434.44 S
insgesamt ... 117,227.187.93 S
rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.
(2)Absatz 2,Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.
(3)Absatz 3,Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Abs. 1 per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Absatz eins, per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.