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§ 37 ASchG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 3701.07.200031.12.2001 § → § BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)
§ 3701.01.199530.06.2000 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfung von Arbeitsmitteln

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Anmerkung, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
  2. Absatz 2,Anmerkung, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
  4. Absatz 4,Anmerkung, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
  5. Absatz 5,Anmerkung, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft)
  6. Absatz 6,Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind von den Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
  7. Absatz 7,Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
  8. Absatz 8,Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Absatz 7, auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

Schlagworte

Hubtor

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40026868