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§ 72 GSVG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 2/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 72 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 147/2009
§ 7201.01.200231.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 2/2002
§ 7201.08.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 100/2001
§ 7201.01.199631.07.2001 BGBl. Nr. 412/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 2/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 147/2009

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der Pensionsversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Pensionen und das Übergangsgeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)

  3. Absatz 4,Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Pensionen zurückgehalten werden.
  4. Absatz 5,Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung einschließlich des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen.
  5. Absatz 6,Der Versicherungsträger kann sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40027108

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P72/NOR40027108