Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 183Paragraph 183
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Hauptstelle und Regionalbüros
§ 183.Paragraph 183,
(1)Absatz eins,Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen.
(2)Absatz 2,Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet.
(3)Absatz 3,Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2002
Schlagworte
Arbeitsgericht, Kontrolltätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR40027156