Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 12/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 908.01.202131.08.2021 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021
§ 918.05.201807.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 901.09.201617.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 901.03.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 74/2011
§ 916.07.201029.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 48/2010
§ 901.01.200815.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 24/2008
§ 901.01.200331.12.2007 BGBl. I Nr. 12/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 12/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 24/2008

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

3. Teil

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

Paragraph 9, (1) Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

  1. Ziffer eins
    die Bildungsbeteiligung,
  2. Ziffer 2
    die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung,
  3. Ziffer 3
    die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung,
  4. Ziffer 4
    die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen,
  5. Ziffer 5
    die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und
  6. Ziffer 6
    die Verweildauer im Bildungssystem.
  1. Absatz 2,Zum Zwecke der Erstellung der Statistik gemäß Absatz eins, haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Absatz 3, festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt "Statistik Österreich" zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, sowie die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, jedoch im Wege des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
    1. Ziffer eins
      im Bezug auf Schüler und Studierende:
      1. Litera a
        das Geburtsdatum,
      2. Litera b
        die Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        das Geschlecht,
      4. Litera d
        die Staatsangehörigkeit,
      5. Litera e
        die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
      6. Litera f
        das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung und
      7. Litera g
        das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
    2. Ziffer 2
      nur im Bezug auf Schüler:
      1. Litera a
        das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
      2. Litera b
        einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,
      3. Litera c
        die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,
      4. Litera d
        die Schulkennzahl,
      5. Litera e
        die Schulformkennzahl und
      6. Litera f
        Daten auf Grund der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7,, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;
    3. Ziffer 3
      nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c und f:
      1. Litera a
        die Matrikelnummer sowie das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
      2. Litera b
        die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife und
      3. Litera c
        die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus.
  2. Absatz 3,Für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h bzw. für die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 die in der Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 die in der Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
  3. Absatz 4,Der Bundesanstalt "Statistik Österreich" sind folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:
      1. Litera a
        bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und
      2. Litera b
        bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.
  4. Absatz 5,Die Übermittlung gemäß Absatz 2 und 4 hat gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu erfolgen. Soweit gemäß Paragraph 4, eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.
  5. Absatz 6,Über die in der Gesamtevidenz der Schüler und Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der Aufnahme der Schüler bzw. Studierenden an und des Abganges der Schüler bzw. Studierenden von der jeweiligen Bildungseinrichtung statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über:
    1. Ziffer eins
      die Sozialversicherungsnummer,
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      das Geburtsdatum,
    4. Ziffer 4
      den Familienstand des Schülers bzw. Studierenden,
    5. Ziffer 5
      die Zahl der Geschwister,
    6. Ziffer 6
      die berufliche Tätigkeit des Schülers bzw. Studierenden und
    7. Ziffer 7
      die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.

Schlagworte

Beschäftigungsausmaß, Ausbildungsform, Ausbildungsfachrichtung, Betriebsaufwand, Einnahmenart

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40027178