Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2002 bis 28.02.2007 — BGBl. I Nr. 14/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute13.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 801.03.200712.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
§ 801.01.200228.02.2007 BGBl. I Nr. 14/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesmuseen-Gesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 14/2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007danach: BGBl. I Nr. 24/2007

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach Paragraph 6,) jährlich für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht (Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan- Gewinn- und Verlust- Rechnung, Planbilanz, Plan- Finanzierungsrechnung) zu erstellen. Der Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Abgeltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und gemäß Absatz 2, hat der Bund den Anstalten nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.
  4. Absatz 4,Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

Schlagworte

Planrechnung, Gewinnrechnung, Verlustrechnung, Planungssystem,
Beteiligungscontrolling

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

20001728

Dokumentnummer

NOR40027206