Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2002Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Vermögensverwaltung
Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 150.Paragraph 150,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2)Absatz 2,Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
NOR40027229