Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 15/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 80/2020
§ 501.01.200231.12.2020 BGBl. I Nr. 15/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 15/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 80/2020

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Unternehmenskonzept und Berichtswesen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen.
  2. Absatz 2,Die jeweils erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die jeweils von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzkontrolling durch die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin gewährleistet.
  4. Absatz 4,Im Unternehmenskonzept gemäß Absatz 2, im Planungssystem gemäß Absatz 3,, sowie im Rechnungswesen der Gesellschaft sind jedenfalls die gesetzlich übertragenen Aufgaben sowie andere Leistungen, die nicht im Wettbewerb, sondern auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden und jene Leistungen, die im Wettbewerb erbracht werden, in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Paragraph 28 a, GmbH-Gesetz gilt sinngemäß als Berichtspflicht an die Generalversammlung. Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr ein Jahresarbeitsprogramm und eine Vorrausschaurechnung der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Absatz 5,Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.

Schlagworte

Personaleinsatz, Planungssystem, Beteiligungskontrolling

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20001734

Dokumentnummer

NOR40027277