Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
1. Abschnitt
Dual-use-Waren
Vermittlung und Überlassung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994 erfaßten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben.
(2)Absatz 2,Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht:Der Bewilligungspflicht nach Absatz eins, unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht:
deren Wert 840 € nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers erfolgt, oder
die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.
(3)Absatz 3,Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR40027401