Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
16.01.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 28/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 729.03.200618.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2010
§ 701.01.200628.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 107/2005
§ 716.01.200231.12.2005 BGBl. I Nr. 28/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.01.2002BGBl. I Nr. 28/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 107/2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verkehrsfähigkeitsbescheinigung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Einfuhr der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 angeführten Waren in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen deren Verkehrsfähigkeit bestätigt hat.
  2. Absatz 2,Organe des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen oder Sachverständige, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen beauftragt wurden, sind berechtigt, von Waren im Sinne des Absatz eins, Proben in der für die Beurteilung erforderlichen Menge zu nehmen. Das gilt auch für Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Eine Entschädigung gebührt für die Proben nicht.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus hat der Importeur oder derjenige, für den die Ware bestimmt ist, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder Sachverständigen, die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen beauftragt wurden, über Aufforderung den Nachweis der Qualität und Sicherheit zu erbringen.

Dabei ist jedenfalls zu belegen:

  1. Ziffer eins
    die Identität der Einzelspender, welche für die Gewinnung der Ware herangezogen wurden,
  2. Ziffer 2
    dass bei der Auswahl der Einzelspender die nach dem Stand der Wissenschaften international anerkannten Kriterien berücksichtigt wurden, und
  3. Ziffer 3
    dass bei jedem Einzelspender durch eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechende Nachweismethode ein bereits erfolgter Kontakt mit dem HI-Virus, dem HB-Virus, dem HC-Virus oder einem im Ursprungsland epidemiologisch relevanten Erreger ausgeschlossen wurde.
  1. Absatz 4,Die Unterlagen im Sinne des Absatz 3, müssen sich im Betrieb des Importeurs oder desjenigen, für den die Ware bestimmt ist, befinden oder es muss durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt sein, dass sie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen über dessen Aufforderung unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20001742

Dokumentnummer

NOR40027432