Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2002Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Text
§ 72. (1) § 3 Abs. 2 und 3, § 4a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1) für Österreich in Kraft.Paragraph 72, (1) Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4 a und Paragraph 5, Absatz eins, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993, mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1) für Österreich in Kraft.
(2)Absatz 2,§§ 14a bis 14i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64f, § 64g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. § 4a Abs. 5, § 13, § 15 Abs. 7, § 17 und § 24 Abs. 3 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1995 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.Paragraphen 14 a bis 14 i, Paragraph 36, Absatz 7, Ziffer 8 bis 10, Paragraph 36, Absatz 8,, Paragraph 37, Absatz 4 bis 7, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 4 und 5, Paragraph 64 f,, Paragraph 64 g, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 76, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993, am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. Paragraph 4 a, Absatz 5,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 17 und Paragraph 24, Absatz 3, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1995, am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft. (2a)Absatz 2 a,§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (2b)Absatz 2 b,§ 24 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.Paragraph 24, Absatz 3, tritt in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. (3)Absatz 3,Jede Landeskammer hat zur Durchführung des § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 bei der nächsten Hauptversammlung die Neuwahl der Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1, 2, 3 und 7 vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die von der jeweiligen Landeskammer entsandten Delegierten in ihrer bisherigen Funktion.Jede Landeskammer hat zur Durchführung des Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993, bei der nächsten Hauptversammlung die Neuwahl der Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer gemäß den Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, 2, 3 und 7 vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die von der jeweiligen Landeskammer entsandten Delegierten in ihrer bisherigen Funktion. (4)Absatz 4,Der gemäß § 14d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wennDer gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 zu befreien, wenn
der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Bundeskammer einlangt undder Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß Paragraph 36, Absatz 7, Ziffer 9, über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Bundeskammer einlangt und
der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und
die Hauptversammlung der Bundeskammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.
(5)Absatz 5,Die gemäß § 14d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Bundeskammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.Die gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Bundeskammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Absatz 4, in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Absatz 4, Ziffer 3, auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.
(6)Absatz 6,Gegen die Entscheidung eines Senats gemäß Abs. 4 steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.Gegen die Entscheidung eines Senats gemäß Absatz 4, steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(7)Absatz 7,Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.Mitglieder der Kommissionen gemäß Paragraph 14 c, Absatz eins, haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40027440