Rechtstracker.at

§ 45 SanG

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 4501.07.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

7. Abschnitt

Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung

Bewilligung der Module

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Durchführung einer Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen bedürfen der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      ein medizinisch-wissenschaftlicher sowie organisatorischer Leiter namhaft gemacht werden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 46, erfüllen,
    3. Ziffer 3
      das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraussetzungen gemäß Paragraph 47, erfüllt,
    4. Ziffer 4
      für praktische Ausbildung entsprechende Einsatzfahrzeuge und - einrichtungen und fachlich und pädagogisch geeignete Praktikumsbegleiter vorhanden sind und
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich der Ausbildung in den Notfallkompetenzen erforderliche Praktikumsplätze in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt sichergestellt sind.
  2. Absatz 2,Die Durchführung des Berufsmoduls bedarf der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter organisatorischer Leiter namhaft gemacht wird,
    3. Ziffer 3
      das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist.
  3. Absatz 3,Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins bis 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027486