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§ 58 SanG

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 5801.07.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Personen ohne Defibrillationsberechtigung

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 absolviert haben oder
    2. Ziffer 2
      vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und
    3. Ziffer 3
      zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G besitzen,
    ist durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung “Rettungssanitäter”/”Rettungssanitäterin”.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins, haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 50, eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß Paragraph 50, anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Tätigkeitsberechtigung.
  3. Absatz 3,Für Personen gemäß Absatz eins, ist der Stichtag abweichend von Paragraph 15, der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Absatz 2, fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.
  4. Absatz 4,Wird eine Bestätigung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Gegen Bescheide gemäß Absatz 4, ist eine Berufung nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027499