Rechtstracker.at

§ 59 SanG

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 5901.07.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Notfallsanitäter

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Paragraphen 55, 56, 57, oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung “Rettungssanitäter”/”Rettungssanitäterin” erfüllen und
    2. Ziffer 2
      vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,
    ist durch Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung “Notfallsanitäter”/”Notfallsanitäterin” nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Absatz eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird eine Bestätigung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide gemäß Absatz 3, ist eine Berufung nicht zulässig.

Schlagworte

Berufsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027500