Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2002,
Beachte
Abs. 7: Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 28 Abs. 1a.Absatz 7 :, Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 28, Absatz eins a,
Text
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1a)Absatz eins a,Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 gelten für die Monate Jänner und Februar 2001 folgende Hundersatzverhältnisse:Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß Paragraph 13, Absatz eins, gelten für die Monate Jänner und Februar 2001 folgende Hundersatzverhältnisse:
Bund Länder Gemeinden
Körperschaftsteuer 68,975 16,511 14,514
Veranlagte Einkommensteuer 68,975 16,511 14,514
Lohnsteuer 68,975 16,511 14,514
Kapitalertragsteuer I 68,975 16,511 14,514
Erbschafts- und Schenkungssteuer 70,000 30,000
Kraftfahrzeugsteuer 82,833 17,167
(1b)Absatz eins b,§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2)Absatz 2,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(3)Absatz 3,In der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, undParagraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und
§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296,
nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5,Nicht vergebene Teile des Zweckzuschusses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 sind dem jeweiligen Land im Jahr 2001 zur Verfügung zu stellen.Nicht vergebene Teile des Zweckzuschusses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, FAG 1997 sind dem jeweiligen Land im Jahr 2001 zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Mit diesem Bundesgesetz sind allfällige Kostenersatzpflichten des Bundes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, bei folgenden rechtsetzenden Maßnahmen abgegolten:Mit diesem Bundesgesetz sind allfällige Kostenersatzpflichten des Bundes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, bei folgenden rechtsetzenden Maßnahmen abgegolten: Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP *1);Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode *1);
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden, 298 BlgNR
GP *2);Gesetzgebungsperiode *2);
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das Volkszählungsgesetz 1980 geändert werden, 67/ME 21. GP *3).Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das Volkszählungsgesetz 1980 geändert werden, 67/ME 21. Gesetzgebungsperiode *3).
Sonstige Kostentragungsbestimmungen bleiben dadurch unberührt.
(7)Absatz 7,Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP, mindestens jedoch 1,67 Milliarden Euro, nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:
Burgenland 3 990 000 Euro
Kärnten 9 180 000 Euro
Niederösterreich 25 360 000 Euro
Oberösterreich 24 890 000 Euro
Salzburg 9 000 000 Euro
Steiermark 20 140 000 Euro
Tirol 11 790 000 Euro
Vorarlberg 6 190 000 Euro
Wien 28 740 000 Euro
Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.
(6)Absatz 6,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des Paragraph 4,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 6 letzter Satz,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, letzter Satz,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 27 Abs. 3 Z 1,der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 3 und des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins,,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 27 Abs. 3 Z 2.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2,
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*1) Kundgemacht in BGBl. I Nr. 142/2000*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, *2) Kundgemacht in BGBl. I Nr. 141/2000*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, *3) Dem Nationalrat zugeleitet am 21. Dezember 2000
Anmerkung
Abs. 6 wurde zweimal vergeben.
Schlagworte
Erbschaftssteuer, BGBl. Nr. 302/1984, BGBl. Nr. 296/1985,
Bauverwaltung, Aktivitätsaufwand, Berufsschule