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§ 84a AMG

Fassungen
01.03.2002 bis 08.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84a heute15.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 110/2012
§ 84a16.07.200914.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 63/2009
§ 84a01.03.200208.08.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84 a

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

08.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2008

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 84 a,

  1. Absatz eins,Wer entgegen Paragraph 5 a, Absatz eins, Arzneimittel, die nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, sind, zu Dopingzwecken im Sport
    1. Ziffer eins
      in Verkehr bringt oder bei anderen anwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,
    2. Ziffer 2
      an Minderjährige abgibt oder bei diesen Personen anwendet und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
    3. Ziffer 3
      in einer Menge in Verkehr bringt, die geeignet ist, bei vielen Menschen eine Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
    zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40027580