Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 492/1927 zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 648/1938dRGBl. römisch eins S 492 aus 1927, zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 648/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Arreste (Anm.: Exekution zur Sicherstellung) und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere sowie in das als Deckung dienende Geld finden nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen statt.Paragraph 5, (1) Arreste Anmerkung, Exekution zur Sicherstellung) und Zwangsvollstreckungen in die in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapiere sowie in das als Deckung dienende Geld finden nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen statt.
(2)Absatz 2,Ist gemäß § 3, Abs. 2, die Führung von Registern für einzelne Serien oder Reihen gestattet, so finden Arreste (Anm.: Exekution zur Sicherstellung) und Zwangsvollstreckungen in die Hypotheken und Wertpapiere, die in das für eine Serie oder Reihe geführte Register eingetragen sind, nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen dieser Serie oder Reihe statt. Das gleiche gilt von Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient.Ist gemäß Paragraph 3,, Absatz 2,, die Führung von Registern für einzelne Serien oder Reihen gestattet, so finden Arreste Anmerkung, Exekution zur Sicherstellung) und Zwangsvollstreckungen in die Hypotheken und Wertpapiere, die in das für eine Serie oder Reihe geführte Register eingetragen sind, nur wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen dieser Serie oder Reihe statt. Das gleiche gilt von Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient.
Dokumentnummer
NOR40027661