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§ 6 PfandbriefG

Fassungen
01.07.1998 bis 31.05.2005 — BGBl. I Nr. 88/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.201007.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 29/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 601.06.200530.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 32/2005
§ 601.07.199831.05.2005 BGBl. I Nr. 88/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pfandbriefgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 492 aus 1927, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 88/1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005danach: BGBl. I Nr. 32/2005

Abkürzung

PfandbriefG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6, (1) Im Falle des Konkurses gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken und Wertpapieren sowie aus dem als Deckung dienenden Gelde die Forderungen der Pfandbriefgläubiger den Forderungen aller andern Konkursgläubiger vor. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.

  1. Absatz 2,Ist gemäß Paragraph 3,, Absatz 2,, die Führung von Registern für einzelne Serien oder Reihen gestattet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken und Wertpapieren, die in das für eine Serie oder Reihe geführte Deckungsregister eingetragen sind, die Forderungen aus Pfandbriefen dieser Serie oder Reihe den Forderungen aus andern Pfandbriefen vor. Das gleiche gilt von Geld, das als Deckung der Pfandbriefe einer Serie oder Reihe dient.
  2. Absatz 3,In betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Kreditanstalt finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der Paragraphen 64, 153, 155, 156 und des Paragraph 168,, Nr. 3, der Konkursordnung entsprechende Anwendung.
  3. Absatz 4,Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös aus den im Absatz eins, bezeichneten Gegenständen mitgezählt.
  4. Absatz 5,Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Absatz eins, entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.

Gesetzesnummer

10003757

Dokumentnummer

NOR40027662