Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
09.01.1949 bis 20.06.2013 — BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1321.06.201325.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 104/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017
§ 1309.01.194920.06.2013 BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsesensale-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

09.01.1949BGBl. Nr. 3/1949

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013danach: BGBl. I Nr. 104/2013

Index

21/05 Börse

Text

Abschnitt römisch vier.

Mäklergebühr.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Dem Börsesensal steht für die von ihm vermittelten Geschäfte [§ 1, Abs. (2)] die Mäklergebühr (Sensarie, Courtage) zu.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Mäklergebühr wird vom Landeshauptmann bestimmt, der vorher den Börsekommissär und die Börseleitung zu hören hat.
  3. Absatz 3,Der Börsesensal hat die Mäklergebühr zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweitiger Bestimmungen durch Börsestatuten.
  4. Absatz 4,Diese Gebühr hat er auch dann zu erhalten, wenn die Vermittlung des Geschäftes soweit gediehen ist, daß er die Parteien einander bekanntgegeben hat, das Geschäft aber hierauf noch am gleichen Tage von den Parteien unmittelbar geschlossen worden ist.
  5. Absatz 5,Ist aber das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlung keine Mäklergebühr gefordert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027821