Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Träger der Pensionsversicherung.
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar
für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,) die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien;
für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im Paragraph 29, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit dem Sitz in Wien;
die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues mit dem Sitz in Graz;
für die knappschaftliche Pensionsversicherung die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues mit dem Sitz in Graz.
(2)Absatz 2,Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.Die Träger der Pensionsversicherung führen die Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307 d bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 300 bis 307 d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
NOR40027852