Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sperrgebietsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.Paragraph 3, (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot nach Abs. 1 gilt nichtDas Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
(3)Absatz 3,Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.Die Organe nach Absatz 2, Ziffer 2, haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.
(4)Absatz 4,Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
(5)Absatz 5,Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 istZuständige militärische Dienststelle nach den Absatz 3 und 4 ist
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommando des Truppenübungsplatzes,für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, das Kommando des Truppenübungsplatzes,
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. bfür ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b
das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt, oder,
sofern sich ein solches Gebiet über den Bereich mehrerer Militärkommanden erstreckt, der Bundesminister für Landesverteidigung und
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Kommando der übenden Truppe.
Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Absatz 4, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
Schlagworte
Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde
Dokumentnummer
NOR40027946