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§ 538d ASVG

Fassungen
01.01.2002 bis 19.04.2002 — BGBl. I Nr. 1/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 538d heute01.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 61/2010
§ 538d01.05.200230.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 61/2010
§ 538d20.04.200230.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 61/2010
§ 538d01.01.200219.04.2002 BGBl. I Nr. 1/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 538 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 1/2002

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002danach: BGBl. I Nr. 61/2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 d,

  1. Absatz eins,Der Überleitungsausschuss hat zur Vorbereitung der Zusammenführung nach Paragraph 538 a, aus seinen Mitgliedern jedenfalls zwei Ausschüsse einzusetzen, und zwar einen Strukturausschuss und einen Organisationsentwicklungsausschuss. Der Strukturausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens 30. Juni 2002 einen Bericht über den Fortgang der Zusammenführung zu erstatten; der Organisationsentwicklungsausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens 31. August 2002 einen Bericht über die Personalstruktur der zusammenzuführenden Pensionsversicherungsanstalten zu erstatten.
  2. Absatz 2,Folgende Beschlüsse der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bedürfen, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte, zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Überleitungsausschusses:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen Verfügungen über einen 200 000 € übersteigenden Betrag getroffen werden;
    3. Ziffer 3
      sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden (DO. A/Gehaltsgruppe G), höheren (DO. A/Gehaltsgruppe F) oder gehobenen Dienst (DO. A/Gehaltsgruppe E);
    4. Ziffer 4
      sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete der kollegialen Führung im Sinne des Paragraph 6 a, des Krankenanstaltengesetzes, soweit diese Personen nicht unter Ziffer 3, Berücksichtigung finden.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 2, zustimmungsbedürftigen Beschlüsse sind dem Überleitungsausschuss unverzüglich vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der vorgelegte Beschluss nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage mit Beschluss abgelehnt wird. Die Ablehnung ist zu begründen. Ist strittig, ob ein Beschluss nach Absatz 2, zustimmungsbedürftig ist, so entscheidet darüber der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag des Ausschusses oder eines Versicherungsträgers. Durch einen solchen Antrag wird die vierwöchige Entscheidungsfrist bis zur Entscheidung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gehemmt.
  4. Absatz 4,Der Überleitungsausschuss bestellt bis zum 30. Juni 2002 mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 den leitenden Angestellten und leitenden Arzt sowie ihre ständigen Stellvertreter und erlässt für die Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. Dezember 2002 eine vorläufige Satzung. Diese tritt unter Bedachtnahme auf Paragraph 455, Absatz eins, frühestens mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  5. Absatz 5,Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Ausübung des Zustimmungsrechtes erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  6. Absatz 6,Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Vertreter entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40027973