Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 201/1996 Art. 28 Z 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, Artikel 28, Ziffer 2,
Text
Rückerstattung.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 v. H. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. Die Auf- und Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Pauschalsätze für die gemäß Abs. 1 rückzuerstattenden Beträge festsetzen, denen die Durchschnittslöhne der dem Gesetz unterliegenden Arbeitnehmergruppen zugrunde zu legen sind.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Pauschalsätze für die gemäß Absatz eins, rückzuerstattenden Beträge festsetzen, denen die Durchschnittslöhne der dem Gesetz unterliegenden Arbeitnehmergruppen zugrunde zu legen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1975)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1975,)
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR40028072