Rechtstracker.at

§ 10 BSchEG

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.11.2014 § → § BGBl. I Nr. 68/2014
§ 1001.01.201431.10.2014 § → § BGBl. I Nr. 117/2012
§ 1001.05.199631.12.2013 BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 117/2012

Abkürzung

BSchEG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, Artikel 28, Ziffer 2,

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (Erstattungsantrag) ist vom Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubringen. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag entweder in Verbindung mit dem Meldevordruck gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BUAG für den Abrechnungszeitraum oder mittels eines eigenen, von der Urlaubs- und Abfertigungskasse aufzulegenden Vordrucks bis zum Ablauf des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats stellen. Arbeitgeber, die die Meldung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BUAG mittels eigener Datenträger vornehmen, können mit Zustimmung der Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag ebenfalls in dieser Form stellen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muß neben Hinweisen auf das Vorliegen des Schlechtwetters alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Richtigkeit der ausbezahlten Beträge erforderlich sind. Bezweifelt die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Richtigkeit von Angaben im Antrag, so hat sie die Gründe hiefür dem Arbeitgeber mitzuteilen und von ihm eine Klarstellung einzuholen. Gibt der Arbeitgeber keine oder keine ausreichende Klarstellung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Rückerstattung zu verweigern.
  3. Absatz 3,Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen in die zur Überprüfung der Richtigkeit der Erstattungsanträge maßgebenden Unterlagen (Lohnaufzeichnungen, Schichtbücher und dgl.) Einsicht zu gewähren und alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere jene, die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schlechtwetterentschädigung notwendig sind. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er den Anspruch auf Rückerstattung.
  4. Absatz 4,Ansprüche auf Rückerstattung sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.

Schlagworte

Urlaubskassa, Arbeitsgericht

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40028074

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/129/P10/NOR40028074