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Art. 1 § 7 FOnV 2002

Fassungen
01.02.2002 bis 30.12.2003 — BGBl. II Nr. 46/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 731.12.200328.02.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2006
Art. 1 § 701.02.200230.12.2003 BGBl. II Nr. 46/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2002BGBl. II Nr. 46/2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

FOnV 2002

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/06 Verkehrsteuern, 37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 7, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die nach Paragraph eins, Absatz 2, zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung eine Übersicht zu erstellen und diese Übersicht im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form, jedenfalls in FinanzOnline selbst, zu veröffentlichen. Dabei sind die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten.

  1. Absatz 2,In der Übersicht (Absatz eins,) sind für die zulässigen Datenübertragungen zur Weiterverarbeitung mittels Dateiübermittlung (Filetransfer) sowie mittels Nettodatenlieferung Angaben über den Satzaufbau, Regeln für die Feldinhalte sowie sonstige technische Voraussetzungen aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Andere als die nach Absatz eins, zulässigen Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die im Absatz 2, angeführten Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

Gesetzesnummer

20001768

Dokumentnummer

NOR40028116