Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lizenzen für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflicht
§ 10. Die AMA hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vierteljährlich bis zum 15. Tag des dem Quartal folgenden Monats mitzuteilen: Paragraph 10, Die AMA hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vierteljährlich bis zum 15. Tag des dem Quartal folgenden Monats mitzuteilen:
Die Anzahl der im vorangegangenen Vierteljahr gemäß Art. 36 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilten Ersatzlizenzen und Ersatzteillizenzen undDie Anzahl der im vorangegangenen Vierteljahr gemäß Artikel 36, Absatz 2 und Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2000, erteilten Ersatzlizenzen und Ersatzteillizenzen und
Art und Menge der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Höhe der im voraus festgesetzten Erstattung oder Abgabe.
Dokumentnummer
NOR40028246