Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Kosten der Abfrageberechtigung
§ 14. (1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 € zu leisten.Paragraph 14, (1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 € zu leisten.
(2)Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 2) 250 €, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dieser Kostenersatz ist im Wege des Dienstleisters zu entrichten.Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 2,) 250 €, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dieser Kostenersatz ist im Wege des Dienstleisters zu entrichten.
(3)Absatz 3,Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 oder 2 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, oder 2 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
Dokumentnummer
NOR40028333