Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2002,
Text
Bewilligungsverfahren für Bakensender
§ 31. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden Informationen sowie die nachstehenden Daten hervorgehen: Paragraph 31, Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein technisches Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden Informationen sowie die nachstehenden Daten hervorgehen:
Vorschlag für die Bildung eines Rufzeichens
Standort
Geographische Koordinaten (auf Sekunden)
Seehöhe (m)
Antennenhöhe (m)
Polarisation
Antennengewinn (dB)
Azimut (Grad)
Öffnungswinkel (Grad)
Sendefrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung
Bezeichnung der Aussendung (Bandbreite und Sendeart)
Sendeleistung/Strahlungsleistung (W)
Kabeldämpfung (dB)
Fernsteuer-Empfänger: Frequenz/Sendeart