Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzaufsichtsbehörde - vorzulegenden Meldungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft. § 1 ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2001 anzuwenden. Die §§ 2 bis 5 sind erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden.Paragraph 6, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft. Paragraph eins, ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2001 anzuwenden. Die Paragraphen 2 bis 5 sind erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem 31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der "Versicherungsaufsichtsbehörde"Die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1992,, ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem 31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1992,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der "Versicherungsaufsichtsbehörde"
die "Finanzmarktaufsichtsbehörde" tritt.
Dokumentnummer
NOR40028432