Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Einberufung
§ 1. (1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.Paragraph eins, (1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
(2)Absatz 2,Jedes stimmberechtigte Mitglied des Rates kann schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2008
Dokumentnummer
NOR40028447