Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
01.03.2002 bis 31.12.2007 — BGBl. III Nr. 29/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 301.03.200231.12.2007 BGBl. III Nr. 29/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2002,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 29/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

49/12 Zivilschutz

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 3

Zuständigkeiten

  1. Absatz eins,Unbeschadet des diplomatischen Wegs sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden:
    • Strichaufzählung
      auf der Seite der Republik Österreich:
      der Bundesminister für Inneres oder
      die Vorarlberger Landesregierung oder
      die Tiroler Landesregierung;
    • Strichaufzählung
      auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
      das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten oder
      die Regierung des Kantons St. Gallen oder
      die Regierung des Kantons Graubünden.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur Stellung oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.
  3. Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
  4. Absatz 4,Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden bekannt.
  5. Absatz 5,Die Vertragsstaaten unterrichten einander auf diplomatischem Weg unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden in Bereichen, die dieses Abkommen umfasst, betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20001838

Dokumentnummer

NOR40028635