Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 29/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
Abs. 1 uns 2: VerfassungsbestimmungAbsatz eins, uns 2: Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 9
Koordination und Gesamtleitung
(1)Absatz eins,Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates.
(2)Absatz 2,Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, welche Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
(3)Absatz 3,Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaates Schutz und Hilfe.
Schlagworte
Rettungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR40028641