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§ 10a VAG

Fassungen
02.04.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 46/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10a08.10.200431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 10a01.01.200407.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 10a02.04.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 10a01.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 10a01.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 10a01.09.199431.07.1996 BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

02.04.2002BGBl. I Nr. 46/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 33/2003

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorschriften für den EWR

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat zu errichten, so hat es der FMA mit der Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz folgendes anzugeben:
    1. Ziffer eins
      den Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
    2. Ziffer 2
      einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 5 und Absatz 3, angeführten Bestandteile enthält,
    3. Ziffer 3
      die Anschrift im Staat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können,
    4. Ziffer 4
      den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muß, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staates der Zweigniederlassung zu vertreten.
  2. Absatz eins a,Soll sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Artikel eins, Absatz 4, der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Zweigniederlassung nachzuweisen.
  3. Absatz 2,Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Absatz eins und eins a diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Absatz eins und eins a unverzüglich zu verständigen.
  4. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Absatz 2, nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Absatz eins und eins a zu erlassen.
  5. Absatz 4,Änderungen in den Angaben gemäß Absatz eins, sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der FMA mitzuteilen. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Absatz 2, nicht mehr vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt zu erlassen, in dem die Mitteilung über die Änderung in den Angaben gemäß Absatz eins, bei ihr eingelangt ist. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der zuständigen Behörde des Staates der Zweigniederlassung unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028752