Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2002Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
1. Abschnitt:
FÖRDERUNGSZIELE
§ 1.Paragraph eins,
Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind
Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich der betrieblichen Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung (Siedlungswasserwirtschaft);
Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);
Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen im Ausland (Umweltförderung im Ausland), die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umweltschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 dienen;Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen im Ausland (Umweltförderung im Ausland), die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umweltschutzziele gemäß Paragraph 23, Absatz 2, dienen;
Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40028825