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§ 2 EZA-G

Fassungen
30.03.2002 bis 14.08.2003 — BGBl. I Nr. 49/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute15.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 65/2003
§ 230.03.200214.08.2003 BGBl. I Nr. 49/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.03.2002BGBl. I Nr. 49/2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2003danach: BGBl. I Nr. 65/2003

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden.
  2. Absatz 2,Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. Litera a
      Vorhaben, die vom Bund durchgeführt werden,
    2. Litera b
      die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2,, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des Paragraph eins, Absatz 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.
  3. Absatz 3,Vorhaben gemäß Absatz 2, umfassen insbesondere
    1. Litera a
      Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,
    2. Litera b
      Bildung, Ausbildung und Betreuung von Menschen aus Entwicklungsländern,
    3. Litera c
      kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer,
    4. Litera d
      Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,
    5. Litera e
      Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien,
    6. Litera f
      Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen,
    7. Litera g
      entwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich.

Schlagworte

Sachzuwendung, Informationsarbeit, Bildungsarbeit, Kulturarbeit

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40028843