Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 49/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden.
(2)Absatz 2,Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondereMaßnahmen gemäß Absatz eins, sind insbesondere
Vorhaben, die vom Bund durchgeführt werden,
die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2,, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des Paragraph eins, Absatz 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.
(3)Absatz 3,Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen insbesondereVorhaben gemäß Absatz 2, umfassen insbesondere
Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,
Bildung, Ausbildung und Betreuung von Menschen aus Entwicklungsländern,
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer,
Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,
Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien,
Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen,
entwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich.
Schlagworte
Sachzuwendung, Informationsarbeit, Bildungsarbeit, Kulturarbeit
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
NOR40028843